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(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in der Steiermark eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 9 hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in der Steiermark eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 9 hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013