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(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016