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(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(3) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt
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(4) Für die von der Landesregierung entsandten Mitglieder der Gesundheitsplattform (Abs. 1 Z 2) gilt überdies, dass nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages eine neue Entsendung vorzunehmen ist. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(5) Für jedes entsandte Mitglied kann ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1, 3 und 4 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte -Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.
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(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(3) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt
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(4) Für die von der Landesregierung entsandten Mitglieder der Gesundheitsplattform (Abs. 1 Z 2) gilt überdies, dass nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages eine neue Entsendung vorzunehmen ist. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(5) Für jedes entsandte Mitglied kann ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1, 3 und 4 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte -Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.