Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 6 Stmk. 1 enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende ZuchtorganisationTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26) – sofern ein solcher eingerichtet ist – einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Die Anerkennung bezieht sich auf
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Abs§ 6 Stmk. 1 enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende ZuchtorganisationTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.
(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26) – sofern ein solcher eingerichtet ist – einzuholen.
(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Die Anerkennung bezieht sich auf
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(7) Entscheidungen über die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.