Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Geschäftsführung hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 11 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso hat sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten.
(3) Dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung zugeordnet ist neben der Fondsverwaltung auch der selbstständige Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Fonds, sofern damit verbundene Belastungen budgetär gedeckt sind. Die Gesundheitsplattform kann sich die Genehmigung bestimmter Vertragsabschlüsse vorbehalten.
(4) Die Geschäftsführung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Gesundheitsplattform von der/von dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen ist.
(5) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landes-Zielsteuerungskommission gem. § 19 Abs. 1 Z 1 bis 12 erfolgt durch die gem. Abs. 1 bestellten Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer als gleichberechtigte Koordinatorinnen/Koordinatoren. In der Funktion als Koordinatorin/Koordinator sind sie dem Vorschlagsrecht gem. Abs. 1 folgend ausschließlich der/dem jeweiligen Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich.
(2) Die Geschäftsführung hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 11 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso hat sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten.
(3) Dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung zugeordnet ist neben der Fondsverwaltung auch der selbstständige Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Fonds, sofern damit verbundene Belastungen budgetär gedeckt sind. Die Gesundheitsplattform kann sich die Genehmigung bestimmter Vertragsabschlüsse vorbehalten.
(4) Die Geschäftsführung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Gesundheitsplattform von der/von dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen ist.
(5) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landes-Zielsteuerungskommission gem. § 19 Abs. 1 Z 1 bis 12 erfolgt durch die gem. Abs. 1 bestellten Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer als gleichberechtigte Koordinatorinnen/Koordinatoren. In der Funktion als Koordinatorin/Koordinator sind sie dem Vorschlagsrecht gem. Abs. 1 folgend ausschließlich der/dem jeweiligen Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich.