§ 9 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Geschäftsführung wird von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern ausgeübt, von denen eine/einer auf Vorschlag der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform, die/der andere auf Vorschlag der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Gesundheitsplattform von der Landesregierung jeweils für fünf Jahre bestellt und bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden kann§ 9 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die Wiederbestellung der Geschäftsführung ist zulässig.

(2) Die Geschäftsführung hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 11 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso hat sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten.

(3) Dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung zugeordnet ist neben der Fondsverwaltung auch der selbstständige Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Fonds, sofern damit verbundene Belastungen budgetär gedeckt sind. Die Gesundheitsplattform kann sich die Genehmigung bestimmter Vertragsabschlüsse vorbehalten.

(4) Die Geschäftsführung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Gesundheitsplattform von der/von dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen ist.

(5) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landes-Zielsteuerungskommission gem. § 19 Abs. 1 Z 1 bis 12 erfolgt durch die gem. Abs. 1 bestellten Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer als gleichberechtigte Koordinatorinnen/Koordinatoren. In der Funktion als Koordinatorin/Koordinator sind sie dem Vorschlagsrecht gem. Abs. 1 folgend ausschließlich der/dem jeweiligen Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Geschäftsführung wird von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern ausgeübt, von denen eine/einer auf Vorschlag der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform, die/der andere auf Vorschlag der/des stellvertretenden Vorsitzenden der Gesundheitsplattform von der Landesregierung jeweils für fünf Jahre bestellt und bei Vorliegen wichtiger Gründe auch abberufen werden kann§ 9 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die Wiederbestellung der Geschäftsführung ist zulässig.

(2) Die Geschäftsführung hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen und alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten und allenfalls gemäß § 11 Abs. 4 übertragene Aufgaben abzuwickeln. Ebenso hat sie die Verwaltung der Fondsmittel zu besorgen und zu verantworten.

(3) Dem Aufgabenbereich der Geschäftsführung zugeordnet ist neben der Fondsverwaltung auch der selbstständige Abschluss von Verträgen im Namen und auf Rechnung des Fonds, sofern damit verbundene Belastungen budgetär gedeckt sind. Die Gesundheitsplattform kann sich die Genehmigung bestimmter Vertragsabschlüsse vorbehalten.

(4) Die Geschäftsführung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Gesundheitsplattform von der/von dem Vorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen ist.

(5) Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Landes-Zielsteuerungskommission gem. § 19 Abs. 1 Z 1 bis 12 erfolgt durch die gem. Abs. 1 bestellten Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer als gleichberechtigte Koordinatorinnen/Koordinatoren. In der Funktion als Koordinatorin/Koordinator sind sie dem Vorschlagsrecht gem. Abs. 1 folgend ausschließlich der/dem jeweiligen Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission verantwortlich.

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