§ 21 GAEG 2008 Förderungswürdige Maßnahmen

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand eines Gebäudes dienen.

(2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Altstadt, die durch frühere Umgestaltung an der äußeren Erscheinungsform eines Gebäudes oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind, sind nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand eines Gebäudes dienen.

(2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Altstadt, die durch frühere Umgestaltung an der äußeren Erscheinungsform eines Gebäudes oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind, sind nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten