§ 33 StFGPG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3.

den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;

4.

die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;

5.

der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;

6.

gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;

7.

im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;

8.

es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1);.

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3.

den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;

4.

die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;

5.

der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;

6.

gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;

7.

im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;

8.

es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1);.

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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