§ 9 GAEG 2008 Nutzung der Gebäude in der Kernzone

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.

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