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(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.
(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.