§ 25 GAEG 2008 Förderungsrichtlinien

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.

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