§ 7 JB-VOLuFw 2008 Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Landarbeiter- und die Landwirtschaftskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretungen zu hören.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die Landarbeiter- und die Landwirtschaftskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretungen zu hören.

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