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(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt den Gemeinden als Abgabenbehörden. Örtlich zuständig ist jene Gemeinde, in deren Gebiet der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 4 % des Abgabenertrages zu.
(4) Die Gemeinden haben die im Verlauf eines Monats an sie abgeführten Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das Land abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt den Gemeinden als Abgabenbehörden. Örtlich zuständig ist jene Gemeinde, in deren Gebiet der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 4 % des Abgabenertrages zu.
(4) Die Gemeinden haben die im Verlauf eines Monats an sie abgeführten Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das Land abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013