§ 4 StWAG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15§ 4 StWAG seit 31.12.2017 weggefallen. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an jene Gemeinde zu entrichten, in der der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.

(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt den Gemeinden als Abgabenbehörden. Örtlich zuständig ist jene Gemeinde, in deren Gebiet der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.

(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 4 % des Abgabenertrages zu.

(4) Die Gemeinden haben die im Verlauf eines Monats an sie abgeführten Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das Land abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
(1) Die/Der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15§ 4 StWAG seit 31.12.2017 weggefallen. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an jene Gemeinde zu entrichten, in der der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.

(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegt den Gemeinden als Abgabenbehörden. Örtlich zuständig ist jene Gemeinde, in deren Gebiet der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.

(3) Für die Erhebung der Abgabe steht den Gemeinden eine Vergütung von 4 % des Abgabenertrages zu.

(4) Die Gemeinden haben die im Verlauf eines Monats an sie abgeführten Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung jeweils bis zum 15. des folgenden Monats an das Land abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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