§ 18 GAEG 2008 Mittel des Fonds

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1.

Zuwendungen der Stadt;

2.

Zuwendungen des Landes;

3.

Zuwendungen des Bundes;

4.

die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

5.

die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;

6.

Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;

7.

Strafgelder gemäß § 29.

(2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1.

Zuwendungen der Stadt;

2.

Zuwendungen des Landes;

3.

Zuwendungen des Bundes;

4.

die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

5.

die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;

6.

Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;

7.

Strafgelder gemäß § 29.

(2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.

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