§ 14 Stmk. TSG 2014 Umgründung

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer über. Die Berechtigung entsteht mit der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch, wenn die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht erfüllt. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.

(2) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden auf die letzte verbleibende Gesellschafterin/den letzten verbleibenden Gesellschafter über, wenn die Voraussetzungen die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht sind. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ausscheiden der letzten Mitgesellschafterin/des letzten Mitgesellschafters, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer über. Die Berechtigung entsteht mit der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch, wenn die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht erfüllt. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.

(2) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden auf die letzte verbleibende Gesellschafterin/den letzten verbleibenden Gesellschafter über, wenn die Voraussetzungen die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht sind. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ausscheiden der letzten Mitgesellschafterin/des letzten Mitgesellschafters, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.

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