§ 19 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs§ 19 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist

1.

ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Zuschlagserteilung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 oder

2.

ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung vergebener Aufträge, die in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 vergeben worden sind,

einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 23/2017

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 28.02.2017 bis 09.07.2018
(1) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs§ 19 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist

1.

ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Zuschlagserteilung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 oder

2.

ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung vergebener Aufträge, die in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 vergeben worden sind,

einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 23/2017

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