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(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fassung, für Jugendliche überschritten werden, sowie Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen nicht ionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen. Diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 Abs. 22 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Verboten sind Arbeiten
1. |
| |||||||||
2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung. |
(4) Abs. 3 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fassung, für Jugendliche überschritten werden, sowie Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen nicht ionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen. Diese Arbeiten sind nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht zulässig.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 Abs. 22 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Verboten sind Arbeiten
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2. | mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4; | |||||||||
3. | unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung. |
(4) Abs. 3 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016