§ 17 Stmk. TSG 2014 Endigung/Entziehung der Berechtigung

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:

1.

durch Zurücklegung;

2.

durch Entziehung;

3.

durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers;

4.

durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft.

(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:

1.

die Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule nicht mehr gegeben sind,

2.

durch die Behörde festgestellte Mängel gemäß § 6 Abs. 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behoben wurden.

(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:

1.

durch Zurücklegung;

2.

durch Entziehung;

3.

durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers;

4.

durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft.

(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:

1.

die Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule nicht mehr gegeben sind,

2.

durch die Behörde festgestellte Mängel gemäß § 6 Abs. 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behoben wurden.

(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten