§ 16 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Datenanwendungen, die

1.

sensible Daten enthalten oder

2.

strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder

3.

die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben,

dürfen erst nach einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden.

(2) Dies gilt nicht für Datenanwendungen, die

1.

ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2.

die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses, oder

3.

nur indirekt personenbezogene Daten enthalten.

Anm§ 16 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Datenanwendungen, die

1.

sensible Daten enthalten oder

2.

strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder

3.

die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben,

dürfen erst nach einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden.

(2) Dies gilt nicht für Datenanwendungen, die

1.

ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2.

die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses, oder

3.

nur indirekt personenbezogene Daten enthalten.

Anm§ 16 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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