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(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013