§ 8 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu geben§ 8 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 1),

2.

die gesondert anfechtbare Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 2),

3.

die betreffende Auftraggeberin/den betreffenden Auftraggeber entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 3) und

4.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 9 Abs. 3.

(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2018
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu geben§ 8 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 1),

2.

die gesondert anfechtbare Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 2),

3.

die betreffende Auftraggeberin/den betreffenden Auftraggeber entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 3) und

4.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 9 Abs. 3.

(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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