§ 13 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
Das Landesverwaltungsgericht hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung eines Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen§ 13 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. In der Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 14 hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2018
Das Landesverwaltungsgericht hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung eines Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen§ 13 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. In der Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 14 hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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