Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für den privaten Bereich können die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen durch Verhaltensregeln festlegen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist§ 5 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt wurden und diese ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als gegeben erachtet hat.
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(2) Für den privaten Bereich können die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen durch Verhaltensregeln festlegen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist§ 5 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt wurden und diese ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als gegeben erachtet hat.