§ 35 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Von der Erlassung eines Landesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft und über die in Artikel 8 Abs§ 35 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen hinausgeht, hat die Landesregierung der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen

1.

keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;

2.

der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Von der Erlassung eines Landesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft und über die in Artikel 8 Abs§ 35 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen hinausgeht, hat die Landesregierung der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen

1.

keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;

2.

der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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