§ 22 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit einer Eigenbestandsbesamerin/eines Eigenbestandsbesamers oder einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers ausübt, nach den Bestimmungen des vierten Teiles des StGAB 2016 zusammen zu arbeiten§ 22 Stmk.

Anm TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 26.11.2016 bis 07.10.2019
(1) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit einer Eigenbestandsbesamerin/eines Eigenbestandsbesamers oder einer Besamungstechnikerin/eines Besamungstechnikers ausübt, nach den Bestimmungen des vierten Teiles des StGAB 2016 zusammen zu arbeiten§ 22 Stmk.

Anm TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

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