§ 7 Stmk. NPG Bezeichnungen

Nationalparkgesetz Gesäuse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.

(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.

(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.

(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.

(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.

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