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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.
(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.
(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.
(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.
(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.
(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.