Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 15 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere, die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Besamungsstationen gemäß Abs§ 15 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere, die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011