§ 19 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Embryonen dürfen in der Steiermark nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 § 19 entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin/dem Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb der Halterin/des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage, 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Embryonen dürfen in der Steiermark nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 § 19 entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin/dem Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb der Halterin/des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage, 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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