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(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin/dem Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage, 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen/Tierärzte (Embryo-Überträger) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellenStmk. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin/dem Halter bestimmte Stelle gleichTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage, 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, auszuhändigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011