§ 27 StFGPG Sicherheitsvorkehrungen

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug

1.

den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,

2.

die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug

1.

den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,

2.

die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

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