Anl. 1 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
Anforderung an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
(zu § 4 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 Z 2)

Tiere

Anforderungen an die Anerkennung

1

2

Rinder

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125 S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49),

Schweine

a) reinrassig

Anforderung nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247, S. 19).

b) hybrid

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247, S. 31).

Schafe und Ziegen

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145, S. 30).

Equiden

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigung, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192, S. 63).

Anl. 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 07.05.2009 bis 07.10.2019
Anforderung an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
(zu § 4 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 Z 2)

Tiere

Anforderungen an die Anerkennung

1

2

Rinder

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125 S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140, S. 49),

Schweine

a) reinrassig

Anforderung nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247, S. 19).

b) hybrid

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247, S. 31).

Schafe und Ziegen

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145, S. 30).

Equiden

Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigung, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192, S. 63).

Anl. 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

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