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(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2014, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2017 treten § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2017, in Kraft, gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014, LGBl. Nr. 23/2017
(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2014, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2017 treten § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2017, in Kraft, gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014, LGBl. Nr. 23/2017