§ 32a StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 3 und 4 Abs§ 32a StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. 1 bis 5, des § 5 Abs. 4, des § 8 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 10 Abs. 1, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1, der §§ 13 und 16 Abs. 1 bis 4, des § 18 Abs. 1, 3, 4 und 7, des § 19 Abs. 2, der §§ 22 und 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 1 und 2, der §§ 26 und 28 Abs. 2, 4 und 5, des § 29 Abs. 1 und 3 und der Anlage sowie die Einfügung der §§ 23a und 24a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2014, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2017 treten § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2017, in Kraft, gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014, LGBl. Nr. 23/2017

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 28.02.2017 bis 09.07.2018
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 3 und 4 Abs§ 32a StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen. 1 bis 5, des § 5 Abs. 4, des § 8 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 10 Abs. 1, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1, der §§ 13 und 16 Abs. 1 bis 4, des § 18 Abs. 1, 3, 4 und 7, des § 19 Abs. 2, der §§ 22 und 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 1 und 2, der §§ 26 und 28 Abs. 2, 4 und 5, des § 29 Abs. 1 und 3 und der Anlage sowie die Einfügung der §§ 23a und 24a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Die Änderung des § 28 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2014, in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2017 treten § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2017, in Kraft, gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 49/2014, LGBl. Nr. 23/2017

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