(1) Die Neufassung des § 42 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die Änderungen des § 5 Abs. 3 lit. c, des § 5 Abs. 5 und 6 sowie der Abschnittsbezeichnung des VI. Abschnitts und die Einfügung des § 39a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Ku... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. November 1958, LGBl. Nr. 23/1959, über die Vorführung von Filmen (Steiermärkisches Kinogesetz 1958) außer Kraft. mehr lesen...
(1) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 10 und 11, § 5 Abs. 1 bis 3 und 7, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, §§ 16, 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 zuwiderhandelt oder in Entscheidungen nach diesem Gesetz enthalte... mehr lesen...
Die Gemeinde hat ihre in den §§ 7 Abs. 1, 20 und 23 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...
(1) Vorführungsbefugnisse im Sinne des I. Abschnittes des Steiermärkischen Kinogesetzes 1958, LGBl. Nr. 23/1959, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes verliehen worden und nicht erloschen sind, gelten in ihrem bisherigen Umfang als Bewilligung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes.(... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010 mehr lesen...
(1) Für feste Betriebsstätten, in denen öffentliche Lichtspiele im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes veranstaltet werden, gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Ausnahmen sinngemäß.(2) Die Sitze müssen nicht durchwegs am Boden befestigt... mehr lesen...
(1) Für Veranstaltungen von Lichtspielen im Freien, in Zelten oder Ausstellungshallen gelten die Bestimmungen des II. und III. Abschnittes sinngemäß.(2) Bei den im Abs. 1 aufgezählten Veranstaltungen können auch andere Sitzgelegenheiten als Klappsitze Verwendung finden; ein Warteraum ist nicht er... mehr lesen...
(1) Im Vorführraum und im Zuschauerraum ist das Rauchen verboten; derartige Hinweise sind an den Eingängen anzubringen.(2) Im Warteraum und in anderen Räumen, in denen sich Zuschauer aufhalten, ist das Rauchen gestattet, wenn der Fußboden zumindest schwer entflammbar ausgeführt ist und Aschenbech... mehr lesen...
(1) Unberufenen ist der Eintritt in den Vorführraum durch Anschlag zu verbieten.(2) Das Aufbewahren betriebsfremder oder leicht brennbarer Gegenstände und die Verwendung offenen Lichtes ist im Vorführ- und Umwickelraum untersagt.(3) Im Vorführraum ist eine betriebsfähige elektrische Taschenlampe ... mehr lesen...
(1) Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung termingem... mehr lesen...
(1) Für die erste Löschhilfe ist im Warteraum und im Vorführraum je ein Handfeuerlöscher entsprechender Größe bereitzuhalten; bei einem Fassungsraum der Betriebsstätte von über 350 Sitzplätzen auch einer im Zuschauerraum oder ein zweiter im Warteraum.(2) Die Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre ... mehr lesen...
(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchte... mehr lesen...
Im Verkehrsbereich der Zuschauer dürfen Gegenstände, die die Verkehrswege einengen oder Fluchtwege verstellen, nicht abgestellt werden. mehr lesen...
Im Warteraum ist an gut sichtbarer Stelle ein Sitzplan über den Fassungsraum des Zuschauerraumes anzubringen, der mit dem genehmigten Sitzplan übereinstimmen muß.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Vorführapparate für Filme mit einer Breite von mehr als 16 mm müssen folgende Beschaffenheit aufweisen:a)Das Lampengehäuse muß allseits geschlossen sein und darf nur die zur Regulierung notwendigen Öffnungen erhalten. Wenn das Lampengehäuse keine feste Rückwand hat, ist die Öffnung durch einen As... mehr lesen...
(1) Für die Beleuchtung der Betriebsstätte ist ausschließlich elektrisches Licht zu verwenden und in allen den Zuschauern zugänglichen Räumen eine Sicherheitsbeleuchtung in Dauer- bzw. Bereitschaftsschaltung vorzusehen. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß daraus keine G... mehr lesen...
(1) Im Zuschauerraum sind lediglich am Boden befestigte, bezifferte Klappsitze mit einer Mindestbreite von 0,50 m zulässig. Ausgenommen hievon sind Logensitze, wenn die Anzahl der Sitzgelegenheiten die Zahl sechs nicht übersteigt. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens ... mehr lesen...
(1) Die nutzbare Breite der Verkehrswege, die die Verbindung mit den Ausgängen des Zuschauerraumes und des Warteraumes zu den öffentlichen Verkehrsflächen herstellen, hat mindestens 2,00 m, bei Verkehrswegen innerhalb des Zuschauerraumes und des Warteraumes mindestens 1,20 m zu betragen.(2) Stieg... mehr lesen...
(1) Alle Bauteile der Betriebsstätte und deren Ausstattung und Einrichtung müssen eine dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen entsprechend wirksame Brandwiderstandsfähigkeit aufzuweisen.(2) Alle im Verkehrsbereich der Zuschauer liegenden Glasflächen sind entweder mit Sicherheitsglas... mehr lesen...
(1) Die Betriebsstätte hat zumindest einen Zuschauerraum, einen Warteraum, einen Vorführraum und, soferne eine Zentralbatterie verwendet wird, einen Raum für die Batterie der Sicherheitsbeleuchtung zu umfassen. Weiters müssen Räume für sanitäre Anlagen vorhanden sein.(2) Der Warteraum muß mindest... mehr lesen...
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung sind Antragsbeilagen gemäß §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.(2) Über die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:a)ein Grundrißplan m... mehr lesen...
(1) Räume, in denen öffentliche Lichtspiele veranstaltet werden, bedürfen bei einer Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen dann keiner Benehmigung, wenn durch die räumliche Beschaffenheit und durch die Anordnung der Sitzgelegenheiten gewährleistet ist, daß die Fluchtwege rasch und sicher erreich... mehr lesen...
(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.(2) Die Benützung einer Betriebsstätt... mehr lesen...
Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von ... mehr lesen...
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegta)im Hinblick auf die örtliche Bau- und Feuerpolizei der Gemeinde;b)in betriebstechnischer Hinsicht für Betriebsstätten mit festem Standort, in denen von der Landesregierung erteilte Bewilligungen ausgeübt werden, der Land... mehr lesen...
(1) Die Betriebsstätte ist mit einer der Art des Betriebes entsprechenden äußeren Bezeichnung zu versehen. Die Bezeichnung muß so beschaffen sei, daß eine Verwechslung mit anderen im Gemeindegebiet bestehenden Betrieben ausgeschlossen ist.(2) Die äußere Bezeichnung ist in die Bewilligungsurkunde ... mehr lesen...
Die Vorführungen müssen spätestens um 24 Uhr beendet werden. In Ausnahmefällen kann eine Erstreckung der Sperrstunde von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. mehr lesen...
(1) Alle zur öffentlichen Vorführung bestimmten Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbilder sind auf Verlangen des Herstellers, Verleihers oder Inhabers einer Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen durch die Landesregierung auf ihren kulturellen Wert hin z... mehr lesen...
(1) Über die Zulassung nach § 14 ist eine Bescheinigung auszustellen. Sie ist vom Verantwortlichen den behördlichen Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.(2) Laufbilder, für die eine Zulassung nach § 14 erteilt wurde, dürfen nur unter der auf der Zulassungsbescheinigung angeführten Bezeic... mehr lesen...
(1) Zur Begutachtung im Sinne von § 14 Abs. 1 und zur Bewertung im Sinne von § 17 wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.(2) Der Beirat besteht aus:a)einem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden;b)einem von der Landesregierung bestellten Mitglied, das den Vorsitzenden ... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung untersagen, dass Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen a... mehr lesen...
Die Vorführung von Filmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und b des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl. Nr. 264/1966, entsprechen, ist untersagt. mehr lesen...
Als Vorführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Fachkräfte beschäftigt werden, die mit der Handhabung der Betriebseinrichtung und den Schaltanlagen vertraut sind. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. mehr lesen...
(1) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 muß sich während des Betriebes im Bereiche der Betriebsstätte aufhalten.(2) Der Verantwortliche im Sinne des § 9 kann sich jedoch hinsichtlich seiner Anwesenheitspflicht im Sinne des Abs. 1 durch einen Verläßlichen und mit dem Betrieb vertrauten Stellvertr... mehr lesen...
(1) Wird der Betrieb eines Lichtspielunternehmens länger als drei Monate unterbrochen, ist dies, ebenso wie die Wiederaufnahme des Betriebes, der Landesregierung anzuzeigen.(2) Wurde der Betrieb eines Lichtspielunternehmens unterbrochen und wird von anderer Seite um die Erteilung einer Bewilligun... mehr lesen...
(1) Der Bewilligungsinhaber, bei Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 der Veranstalter, hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Aufträge sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen zu sorgen. Dies... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung erlischt:a)durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;b)durch Zurücknahme;c)durch den Tod des Inhabers, mit Ausnahme der Fälle des § 5 Abs. 5 und 6;d)bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, e... mehr lesen...
(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Gemeinde des beantragten Standortes und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für ... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten und nicht auf Grund seines bisherigen Verhaltens zu befürchten ist, daß er die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verläßlichkeit nicht besitzt.(2) Bewerber um eine Bewilligung, für... mehr lesen...
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).(3) Ein Geschäftsführer ist zu... mehr lesen...
(1) Die Bewilligung kann sich erstrecken:a)auf die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten;b)auf die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oderc)auf die Wiedergabe von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche.(2) Die Bewillig... mehr lesen...
(1) Zuständige Behörde ist:a)die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für:Bewilligungen für die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten, die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oder von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Pro... mehr lesen...
(1) Die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen bedarf einer Bewilligung. Eine solche ist jedoch nicht erforderlich, wenn die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen überwiegend Bildungsaufgaben erfüllt, die der Förderung von Sport, Kultur, religiöser oder politischer Bildung dienen und dab... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz findet auf die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen Anwendung.(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Es findet daher insbesondere keine Anwendung auf Lichtspiele, diea)im Aufgabenbereich der Exekutive des Bundes oderb)im Rahmen von Ein... mehr lesen...
Gesetz vom 10. Mai 1983 über die Veranstaltung von Lichtspielen (Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983)Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1983 (X. GPStLT EZ 261 Blg.Nr. 38) Änderung LGBl. Nr. 71/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 387/1 AB EZ 387/3)LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (C... mehr lesen...
Eidesformel für ForstschutzorganeIch schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute Waldeigentum stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu beschützen, gegen alle, die den Wald in irgendeiner Weise zu beschädigen trachten oder wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht im Sinne... mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Die Änderung des § 10 Abs. 4 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(3) Die Änderung des § 3 und der Überschrift des § 19 sowie der Entfall des § 15 Abs.... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 51 und § 52 Abs. 1 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBI. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 372/1971, soweit sie als landesgesetzlich... mehr lesen...
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.(2) Die Forstschutzorgane nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach... mehr lesen...
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch1.Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,2.Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,3.Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforder... mehr lesen...
Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000 mehr lesen...
Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen. (Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013) mehr lesen...
Die von der Gemeinde nach § 17 des Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu ve... mehr lesen...
(1) Die anläßlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für1.die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen u. dgl.,2.den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung u... mehr lesen...
(1) Den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch f... mehr lesen...
Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr heranzu... mehr lesen...
Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Beseitigen bestehender Schranken und Umzäunungen, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenh... mehr lesen...
Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende Mittel aus den Beständen der Feuerwehr nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung mit Au... mehr lesen...
(1) Die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung dieser Aufgabe hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBI. Nr. 73, beauftrag... mehr lesen...
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdiensts... mehr lesen...
Unter Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer auf einer als Wald, Kampfzone des Waldes, Gefährdungsbereich (Waldnähe) oder Neubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden Grundfläche zu verstehen. mehr lesen...
(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses na... mehr lesen...
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenna)öffentliche Interessen insbesondere wie die im § 1... mehr lesen...
(1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage angeführten Formel anzugeloben.(2) Nach der Angelobung sind dem Forstschutzorgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, LG... mehr lesen...
(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag an die Behörde den örtlichen Bereich, in dem das Forstschutzorgan tätig sein soll (Dienstbereich), anzugeben. Er ist ferner verpflichtet, der Behörde jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne Verzug zu m... mehr lesen...
(1) Wenn bei einem Forstschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung als Forstschutzorgan unzulässig macht (§§ 2 und 3), oder wenn der Waldeigentümer die Beendigung der Tätigkeit des Forstschutzorgans mitteilt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen.(2) Ein Forst... mehr lesen...
(1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.(2) Die Behörde ... mehr lesen...
(1) Als Forstschutzorgane können nur Personen bestätigt werden, die1.das 19. Lebensjahr vollendet haben,2.die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und3.a) Forstorgane oder Abso... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane für einen genau zu bezeichnenden Dienstbereich zu bestätigen.(2) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan bestätigt, so ist sie anzugeloben. mehr lesen...
Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1982 (X. GPStLT EZ 7)Änderung LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)LGBl. Nr. 56/2006 (XV.GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2) LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008... mehr lesen...
Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht (Stmk. SBN) Fundstelle seit 27.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 (Stmk. BN 1977) Fundstelle seit 17.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976 (Stmk. BS 1976) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
Die Neufassung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– oder Freiheitsstrafe bis zu sech... mehr lesen...
Die im § 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, diea)österreichische Staatsbürger sind,... mehr lesen...
(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltunga)der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;b)sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmun... mehr lesen...
(1) Die Behörden und deren Beauftragte sowie Überwachungsorgane nach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verfügungsberechtigten -dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vo... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen Über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen und Sachen untersucht werden.(2) Die Durchführung der... mehr lesen...
Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beispielgebend nach Kräften zu fördern. mehr lesen...
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung ... mehr lesen...
(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Arbeiter- u... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.(2) Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe Dämpfe, Gase, Gerüche u. dgl.) derart verändert, daß dadurch... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)Stammfassung: LGBl. Nr. 128/1974 (VII. GPStLT EZ 936 )Änderung LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2) mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 sowie die Aufhebung der Überschrift,1. Abschnitt‘ im Artikel I, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 25 Abs. 2 und 3 und der Bezeichnung,Abs.1‘ und des § 26 und dessen Überschrift sowie der Überschrift,2. Abschnitt... mehr lesen...
(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und B... mehr lesen...
Wer1.eine Bringungsanlage nach § 6 ohne Bewilligung der Agrarbehörde errichtet, abändert oder benützt;2.den Anordnungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;3.die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermä... mehr lesen...
Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die ... mehr lesen...
(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- und Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem solche Maßnahmen verfügt werden, dem Gericht und dem Vermessungsamt einzusenden.(2) Die durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetze... mehr lesen...
(1) Der Bestand und die Wirksamkeit eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.(2) Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.(3) Das B... mehr lesen...
(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auc... mehr lesen...
(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen sowie Vermessungszeichen anzubringen. Der Gr... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013 mehr lesen...
(1) Zur Durchführung diese Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die1.Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;2.Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreff... mehr lesen...
(1) Wenn die Agrarbehörde feststellt, daß eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, ist die Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde zu verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt d... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung mit Ausnahme allfälliger Rückstände erlischt mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.(2) D... mehr lesen...
(1) Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.(2) Das Anteilsverhältnis, das ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgem... mehr lesen...
(1) Organe der Bringungsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und ein Ausschuß, bestehend aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und allfälligen weiteren Mitgliedern, welcher von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist. Dem Ausschuß darf höchstens die Hä... mehr lesen...
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer... mehr lesen...
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage anfallenden Baustoffe (z. B. Steine, Schotter, Humus) für die Zwecke dieser Anlage zu dulden. Dies gilt ... mehr lesen...
Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt oder aufgehoben werden, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise oder ganz entbehrlich werden. mehr lesen...
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung oder Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf An-trag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrech... mehr lesen...
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausges... mehr lesen...
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 11.nur Teilstücke von der Bringungsgemeinschaft durch Einlösung erworbe... mehr lesen...
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung ve... mehr lesen...
(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung.(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, hat die Agrarbehö... mehr lesen...
(1) An die Bewilligung der Agrarbehörde sind gebunden:1.die Errichtung und Änderung eines Seilweges;2.die Benützung eines Seilweges (Benützungsbewilligung).(2) Der Bescheid nach Abs. 1 Z 1 hat Vorschreibungen über den Betrieb (Abs. 3 und 4), die Erhaltung (Abs. 5) und Beaufsichtigung (Abs. 6) zu ... mehr lesen...
(1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:1.der Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Hausang... mehr lesen...
Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (z. B. Seilriesen). mehr lesen...
(1) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß1.die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,2.weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,3.fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwend... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 1/1983) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn1.die zweckmäßige Bewirtschaftung v... mehr lesen...
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,1.eine Bringungsanlage zu ... mehr lesen...
Gesetz vom 7. Oktober 1969 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz — GSLG 1969)Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1970 (VI. GPStLT EZ 825)Änderung LGBl. Nr. 2/1983 (X. GPStLT EZ 221)LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)LGBl. Nr. 78/20... mehr lesen...
(1) Die Änderung der §§ 5 Abs. 4 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 159/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.(2) Die Änderung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung des § 9a und die Einfügung des § 10a durch die Novelle LGB... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938), in de... mehr lesen...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich de... mehr lesen...
(1) Übertretung des § 1, § 5 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei erschwerenden Umständen sind diese Strafen nebeneinander z... mehr lesen...
(1) Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben nach § 8 obliegt:a)der Landesregierung für Sammlungen, die sich über das Gebiet von zwei oder mehreren politischen Bezirken oder auf das ganze Land erstrecken,b)der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Sammlung in zwei oder mehrere... mehr lesen...
(1) Die Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetze... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen in Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in Schulen sind verboten. mehr lesen...
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden. mehr lesen...
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:1.als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;2.als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;3.als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenna)ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist,b)der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungs... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:1.Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet oder von einem Gemeinderat bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges beschlossen worden ist;2.Sammlungen, die v... mehr lesen...
(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, diea)an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oderb)von Haus zu Hauserfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar. mehr lesen...
Gesetz vom 27. November 1963 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Steiermärkisches Sammlungsgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1964 (V. GPStLT EZ 290)Änderung LGBl. Nr. 159/1969 (VI. GPStLT EZ 767)LGBl. Nr. 18/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 488/1 AB EZ 488/3)LGBl. Nr. 78/2005 (XIV. GPStLT RV E... mehr lesen...
Zu § 15Eine P e l o i d – K o n t r o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:a)kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;b)physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-W... mehr lesen...
Zu § 15Eine P e l o i d – V o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:a)kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen;b)makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;c)mikrosk... mehr lesen...
Zu § 15Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Lei... mehr lesen...
Zu § 15Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei... mehr lesen...
Zu § 15Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, el... mehr lesen...
Zu § 7 Abs.1Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:a)Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind. Hiebei sind zuerst die... mehr lesen...
Zu § 3 lit.bAls Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:a)einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oderb)eine gleichbleib... mehr lesen...
(1) Die Einfügung des § 27a durch die Novelle LGBl. Nr. 168/1969 ist am 16. Oktober 1969 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung des § 26 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013(3) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 2 Abs. 1... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig verlieren alle bisher in Kraft stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, insbesondere das Gesetz vom 4. Dezemb... mehr lesen...
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen nicht der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, de... mehr lesen...
Die im § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 und § 20 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969 mehr lesen...
Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entschei... mehr lesen...
(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuran... mehr lesen...
(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. nach § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenna)eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprüngli... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit und die Finanzgebarung der Kurkommission unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.(2) Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die Sitzungsprotokolle und in die Korrespondenz der Kurkommission sowie in die von ihr geschlossenen Verträge, in die Geschäftsbücher, Rechn... mehr lesen...
Die Kurkommission kann sich für die Durchführung ihrer Aufgaben und Geschäfte eines Büros bedienen, das entweder vom Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, einem Mitglied der Kurkommission oder allenfalls von einem leitenden Bediensteten zu führen ist. Der jeweilige Leiter des Büros i... mehr lesen...
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung als Kurort hat die Landesregierung für jede Kurkommission durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, zu der die Kurkommission Vorschläge erstatten kann.(2) Die Kurordnung hat zu beinhalten:a)die Grenzen des Kurbezirkes (§ 18);b)die Dauer der Kurs... mehr lesen...
(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereichesa)die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kur... mehr lesen...
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre.(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sinda)der Bürgermeister der Sitzgemeinde des Kurfonds als Vorsitzender,b)Vertreter der ganz oder teilweise den Kurbezirk bildenden Gemeinden, und zwar für die Sitzgem... mehr lesen...
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Er wird durch den Vorsitzende... mehr lesen...
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen, wobei die betroffenen Gemeinden zu hören sind.(2) Der Kurbezirk eines Kurortes hat das gesamte Gebiet zu umfassen, in dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung e... mehr lesen...
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Inhaber erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung versendet oder vertrieben werden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Geset... mehr lesen...
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen sechs Monaten nach Erhalt der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren de... mehr lesen...
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle 5 Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkom... mehr lesen...
Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekann... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§ 11 Abs. 1), die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen. In den Fällen des § 11 Abs. 7 kann eine entsprechende Änderung der Anstaltsordnung aufgetragen werden.(2) Die Anstaltsordnung hat j... mehr lesen...
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. f gegeben sind.(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode d... mehr lesen...
(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, einer Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die na... mehr lesen...
(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:a)als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;b)als heilklimatischer Kurort, ... mehr lesen...
(1) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 und überdies an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer ortsfesten wissen... mehr lesen...
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere de... mehr lesen...
(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß §§ 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.(2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen V... mehr lesen...
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Er... mehr lesen...
(1) Für die Erklärung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 das Vorhandensein von echt gelöster und kolloidal gelöster organischer Substanz, die einem anerkannten Heilmoor entstammt, nachzuweisen.(2) Ein sonstiges natürliches Vorkomme... mehr lesen...
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:a)dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,b)dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwend... mehr lesen...
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:a)dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,b)dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in k... mehr lesen...
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntniss... mehr lesen...
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausü... mehr lesen...
Gesetz vom 4.Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz).Stammfassung: LGBl. Nr. 161/1962 (V. GPStLT EZ 181)Änderung LGBl. Nr. 168/1969 (VI. GPStLT EZ 753)LGBl. Nr. 15/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 456/1 AB EZ 456/2)LGBl. Nr. 87/2013 (XVI... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft. mehr lesen...
Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterung... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:a)Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung... mehr lesen...
(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind w... mehr lesen...
(1) An Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild sind geeignete Zähleinrichtungen zur Wildbestandserhebung zu errichten.(2) Zähleinrichtungen nach Abs. 1 sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Der jeweilige Standort ist so zu wählen, dass der gesamte Bereich der Fütterungsanlage gut einsehba... mehr lesen...
Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattun... mehr lesen...
Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:a)... mehr lesen...
(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. D... mehr lesen...
Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen. mehr lesen...
Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:a)Grassilage;b)Maissilage;c)Obsttrester. mehr lesen...
(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.(2) Ein Wechsel der vorgelegten Futtermitte... mehr lesen...
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Steinwild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 75 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4 Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs.... mehr lesen...
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs.... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Muffelwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 75 v.H. bis 85 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Lämmerabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhäl... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Rehwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 100 v.H. bis 130 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kitzabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältni... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzuneh... mehr lesen...
(1) Die Berechnung des Wildbestandes für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – hat auf der Grundlage eines in der Vergangenheit ermittelten Bestandes (Ausgangsbestand) unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete und einen wildartabhängigen Berechnungszeitra... mehr lesen...
(1) Dem Hegemeister obliegena)die Koordination der Zählungen einschließlich der Festlegung der Zeitdauer,b)die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung undc)die Eingabe des Zählergebnisses in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT).Im Rahmen d... mehr lesen...
(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wil... mehr lesen...
(1) Werden in einem Jagdgebiet oder einem Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist, Fütterungsanlagen für Rot-, Muffel- oder Rehwild rechtmäßig betrieben, so hat die Zählung des jeweiligen Wildbestandes an Füt... mehr lesen...
(1) Die Zählung des Wildbestandes hat sich auf ein Jagdgebiet, im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41) auf die jeweiligen Teile, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete zu er... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)StF: LGBl. Nr. 121/2015 Änderung LGBl. Nr. 6... mehr lesen...