§ 5 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1.

sie/er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und

2.

ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 6 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung binnen der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen§ 5 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, dann hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das hat unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten zu erfolgen. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.

(5) Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,

2.

er nicht binnen der Fristen des § 6 gestellt wurde oder

3.

er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.07.2018
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1.

sie/er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und

2.

ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 6 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung binnen der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen§ 5 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, dann hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das hat unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten zu erfolgen. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.

(5) Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn

1.

er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,

2.

er nicht binnen der Fristen des § 6 gestellt wurde oder

3.

er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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