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(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 6 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung binnen der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen§ 5 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, dann hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das hat unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten zu erfolgen. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(5) Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 6 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin/ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung binnen der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen§ 5 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen/Unternehmern angefochten, dann hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das hat unter Bedachtnahme auf die bundesgesetzlichen Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten zu erfolgen. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(5) Ein Antrag auf Nachprüfung ist jedenfalls unzulässig, wenn
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013