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(2) Eingaben nach § 25, Beschwerden nach § 26, Klagen nach § 27 sowie Schadenersatzansprüche nach § 28 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 2 anzuwenden sind.
(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im Land Steiermark gemäß § 2 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
(4) Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Eingaben nach § 25, Beschwerden nach § 26, Klagen nach § 27 sowie Schadenersatzansprüche nach § 28 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 2 anzuwenden sind.
(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im Land Steiermark gemäß § 2 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
(4) Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013