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(2) Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.
(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden.
(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt,
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(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden. Ergibt die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 34 dieses Gesetzes oder eines Verbrechens, das mit mindestens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist jedoch Anzeige zu erstatten und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO§ 25 StDSG zu entsprechenseit 24.05.2018 weggefallen.
(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
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(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.
(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden.
(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt,
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(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden. Ergibt die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 34 dieses Gesetzes oder eines Verbrechens, das mit mindestens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist jedoch Anzeige zu erstatten und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO§ 25 StDSG zu entsprechenseit 24.05.2018 weggefallen.
(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
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(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013