§ 18 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in der Steiermark, nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 18 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzwTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Eizellen und Embryonen dürfen, unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in der Steiermark, nur abgegeben werden

1.

von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn sie von Zuchttieren stammen,

3.

wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

4.

wenn sie von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4, Spalte 1 oder Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 oder Anlage 5, Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 18 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzwTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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