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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 18 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzwTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011
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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 18 Stmk. 1 Z 1 mit Standort in der Steiermark sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzwTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011