§ 12 Stmk. NPG Behörde

Nationalparkgesetz Gesäuse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

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