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(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist, begeht, wer
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(3) Der Versuch ist strafbar§ 34 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land Steiermark nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Landesregierung eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
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(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist, begeht, wer
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(3) Der Versuch ist strafbar§ 34 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land Steiermark nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Landesregierung eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013