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(2) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe an den Fonds zu leisten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung, insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge gewährleistet ist.
(4) Die Tätigkeit des Fonds hat sich an den Prinzipien, Zielen und Handlungsfeldern der Vereinbarung ZG sowie an den Prinzipien des Gender-Mainstreaming und an der seitens des Landes beschlossenen Charta des Zusammenlebens zu orientieren und hat Anwendung und Umsetzung der Gender- und Diversitätskriterien zu berücksichtigen. Weiters hat sich der Fonds bei seiner Tätigkeit nach den zwischen Land und Sozialversicherung abgestimmten „Gesundheitszielen Steiermark“ unter Berücksichtigung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele betreffend Gesundheitsförderung sowie der Grundsätze von Public Health auszurichten.
(5) Auf Ersuchen des Landeshauptmannes hat der Fonds Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. I Nr. 745/1996, zu übernehmen.
(2) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe an den Fonds zu leisten.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat der Fonds darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung, insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge gewährleistet ist.
(4) Die Tätigkeit des Fonds hat sich an den Prinzipien, Zielen und Handlungsfeldern der Vereinbarung ZG sowie an den Prinzipien des Gender-Mainstreaming und an der seitens des Landes beschlossenen Charta des Zusammenlebens zu orientieren und hat Anwendung und Umsetzung der Gender- und Diversitätskriterien zu berücksichtigen. Weiters hat sich der Fonds bei seiner Tätigkeit nach den zwischen Land und Sozialversicherung abgestimmten „Gesundheitszielen Steiermark“ unter Berücksichtigung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele betreffend Gesundheitsförderung sowie der Grundsätze von Public Health auszurichten.
(5) Auf Ersuchen des Landeshauptmannes hat der Fonds Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. I Nr. 745/1996, zu übernehmen.