§ 10 Stmk. TSG 2014 Tanzunterricht

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.

(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von einem Tanzlehrer geleitet wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.

(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von einem Tanzlehrer geleitet wird.

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