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(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Gesetz widerstreitenden Zustandes.
(3) Zur Sicherung der auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO§ 27 StDSG bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffenseit 24.05.2018 weggefallen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Gesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(5) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwer wiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) beim zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben.
(6) Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17ff. ZPO) beizutreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Gesetz widerstreitenden Zustandes.
(3) Zur Sicherung der auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO§ 27 StDSG bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffenseit 24.05.2018 weggefallen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Gesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(5) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwer wiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) beim zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben.
(6) Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17ff. ZPO) beizutreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013