§ 3 StFGPG Gefahrenpolizei

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:

1.

der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und

2.

der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:

1.

der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und

2.

der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.

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