§ 7 Stmk. TSG 2014 Ausübung und Untersagung

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.

(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.

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