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Legende:
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(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.