§ 15 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr sowie den Stellenplan der Geschäftsstelle vor der Beschlussfassung allen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen§ 15 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die/Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fonds für das jeweilige Geschäftsjahr sowie den Stellenplan der Geschäftsstelle vor der Beschlussfassung allen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen§ 15 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.

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