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(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist insbesondere die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 8 Abs. 1) erheben. Wenn vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
(4) Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, dann kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.
(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist insbesondere die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 8 Abs. 1) erheben. Wenn vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
(4) Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, dann kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.