§ 9 StVergRG 2012 (weggefallen)

Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber§ 9 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist insbesondere die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.

(3) Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 8 Abs. 1) erheben. Wenn vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.

(4) Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, dann kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 30.08.2012 bis 09.07.2018
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber§ 9 StVergRG 2012 seit 09.07.2018 weggefallen.

(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen/Antragsgegner). Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist insbesondere die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.

(3) Die/Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie/er nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 8 Abs. 4) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 erster Satz verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin/dem Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (§ 8 Abs. 1) erheben. Wenn vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.

(4) Wenn mehrere Unternehmerinnen/Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten haben, dann kommt ihnen in allen diese Entscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu.

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