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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.
(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.
(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.
(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.