§ 13 Stmk. TSG 2014 Titel und Abzeichen

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.

(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.

(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.

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