§ 10 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten§ 10 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hierfür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 16 unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn

die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder

als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.

(3) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z 4.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten§ 10 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hierfür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 16 unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn

die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder

als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.

(3) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z 4.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten