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(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 16 unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z 4.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
(2) Beabsichtigt ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, einen Dienstleister im Rahmen einer Datenanwendung heranzuziehen, die der Vorabkontrolle gemäß § 16 unterliegt, hat er dies der Datenschutzbehörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Kommt die Datenschutzbehörde zur Auffassung, dass die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 6 Z 4.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013