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(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:
1. | das Steiermärkische Naturschutzgesetz | |||||||||
2. | das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:
1. | Auerwild, | |||||||||
2. | Birkwild, | |||||||||
3. | Haselwild, | |||||||||
4. | Alpenschneehuhn, | |||||||||
5. | Steinhuhn, | |||||||||
6. | Alpenmurmeltier, | |||||||||
7. | Greifvögel, | |||||||||
8. | Eulen, | |||||||||
9. | Enten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017
(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:
1. | das Steiermärkische Naturschutzgesetz | |||||||||
2. | das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:
1. | Auerwild, | |||||||||
2. | Birkwild, | |||||||||
3. | Haselwild, | |||||||||
4. | Alpenschneehuhn, | |||||||||
5. | Steinhuhn, | |||||||||
6. | Alpenmurmeltier, | |||||||||
7. | Greifvögel, | |||||||||
8. | Eulen, | |||||||||
9. | Enten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017