§ 15 Stmk. NPG Anwendung sonstiger Landesgesetze

Nationalparkgesetz Gesäuse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:

1.

das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 10im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, 13, 13a bis 13e sowie 33Europaschutzgebieten und 34, soweit sich diese auf die vorangeführten Bestimmungen beziehenden Artenschutz,

2.

das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:

1.

Auerwild,

2.

Birkwild,

3.

Haselwild,

4.

Alpenschneehuhn,

5.

Steinhuhn,

6.

Alpenmurmeltier,

7.

Greifvögel,

8.

Eulen,

9.

Enten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.07.2017

(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:

1.

das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 10im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, 13, 13a bis 13e sowie 33Europaschutzgebieten und 34, soweit sich diese auf die vorangeführten Bestimmungen beziehenden Artenschutz,

2.

das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:

1.

Auerwild,

2.

Birkwild,

3.

Haselwild,

4.

Alpenschneehuhn,

5.

Steinhuhn,

6.

Alpenmurmeltier,

7.

Greifvögel,

8.

Eulen,

9.

Enten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017

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