§ 20 Stmk. TSG 2014 „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Der „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ (im Folgenden: der Verband) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt das Landeswappen zu führen.

(2) Dem Verband gehören als ordentliche Mitglieder an:

1.

Tanzschulinhaberinnen und Tanzschulinhaber

2.

Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer

(3) Dem Verband gehören als außerordentliche Mitglieder Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer, die nicht in einer Tanzschule tätig sind, an, wenn sie dies beantragen. Während der Dauer ihrer Ausbildung gehören Assistentinnen/Assistenten als außerordentliche Mitglieder dem Verband an, wenn sie dies beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Dem Verband gehören als fördernde Mitglieder Personen an, die sich als besondere Fördererinnen/Förderer des Gesellschaftstanzes und des Tanzschulwesens erwiesen haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Ausgaben vom Verband festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Der „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ (im Folgenden: der Verband) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt das Landeswappen zu führen.

(2) Dem Verband gehören als ordentliche Mitglieder an:

1.

Tanzschulinhaberinnen und Tanzschulinhaber

2.

Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer

(3) Dem Verband gehören als außerordentliche Mitglieder Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer, die nicht in einer Tanzschule tätig sind, an, wenn sie dies beantragen. Während der Dauer ihrer Ausbildung gehören Assistentinnen/Assistenten als außerordentliche Mitglieder dem Verband an, wenn sie dies beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Dem Verband gehören als fördernde Mitglieder Personen an, die sich als besondere Fördererinnen/Förderer des Gesellschaftstanzes und des Tanzschulwesens erwiesen haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Ausgaben vom Verband festzusetzen.

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