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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 1 erfolgt
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Steiermark gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von gemäß § 9 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen Ersatz des tatsächlichen Aufwandes durch die Landwirtschaftskammer oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in der Steiermark ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3, Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011
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(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 1 erfolgt
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(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in der Steiermark gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von gemäß § 9 tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen Ersatz des tatsächlichen Aufwandes durch die Landwirtschaftskammer oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in der Steiermark ermächtigt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3, Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften oder bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011