§ 1 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien§ 1 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

Dateien, die für Zwecke von Angelegenheiten geführt werden, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist,

die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2001 bis 24.05.2018
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien§ 1 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

Dateien, die für Zwecke von Angelegenheiten geführt werden, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist,

die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten.

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