Steiermärkische Kehrordnung 2000 (Stmk. KO 2000) Fundstelle seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.(3) Die ... mehr lesen...
Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachwei... mehr lesen...
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgta)je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens€ 27,50b)je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen€ 209,00c)sowie je ermäßigte Jagdkarte des ... mehr lesen...
Gesetz über die Festsetzung einer Jagdkartenabgabe (Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999 – JKAG)Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1999 (EZ 905 Blg.Nr. 148 XIII.GPStLT)Änderung LGBl. Nr. 24/2013 (XVI. GPStLT AA/AB EZ 1018/12) mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie de... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1995 in Kraft.(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 mehr lesen...
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,1.wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt,2.wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausüb... mehr lesen...
§ 21 Stmk. AKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet1.mit dem Entzug der Akkreditierung,2.mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung,3.mit dem Untergang des Rechtssubjektes,4.mit Zurücklegung der B... mehr lesen...
(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf... mehr lesen...
(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder ei... mehr lesen...
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen A... mehr lesen...
(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssub... mehr lesen...
(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:1.sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;... mehr lesen...
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person1.in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und2.eine mindestens zweijähri... mehr lesen...
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten ... mehr lesen...
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.(2) Die ... mehr lesen...
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß... mehr lesen...
(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen.... mehr lesen...
(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.(2) Die Akkreditierungsbe... mehr lesen...
(1) In Akkreditierungsverfahren nach den §§ 6 bis 8 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über... mehr lesen...
(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die Akkreditierungsbehör... mehr lesen...
(1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkred... mehr lesen...
(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festg... mehr lesen...
Akkreditierungsbehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung. mehr lesen...
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.(2) Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen du... mehr lesen...
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte B... mehr lesen...
(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberic... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.(2) (Anm.: entfallen)(3) Die Anerkennung ... mehr lesen...
Gesetz vom 4.April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 62/1995 (XII. GPStLT EZ 1130)Änderung LGBl. Nr. 50/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 13/1 AB EZ 13/4)LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 4... mehr lesen...
Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht (Stmk. SBN) Fundstelle seit 27.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 (Stmk. BN 1977) Fundstelle seit 17.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976 (Stmk. BS 1976) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
Die Neufassung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– oder Freiheitsstrafe bis zu sech... mehr lesen...
Die im § 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, diea)österreichische Staatsbürger sind,... mehr lesen...
(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltunga)der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;b)sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmun... mehr lesen...
(1) Die Behörden und deren Beauftragte sowie Überwachungsorgane nach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verfügungsberechtigten -dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vo... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen Über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen und Sachen untersucht werden.(2) Die Durchführung der... mehr lesen...
Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beispielgebend nach Kräften zu fördern. mehr lesen...
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung ... mehr lesen...
(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Arbeiter- u... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.(2) Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe Dämpfe, Gase, Gerüche u. dgl.) derart verändert, daß dadurch... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)Stammfassung: LGBl. Nr. 128/1974 (VII. GPStLT EZ 936 )Änderung LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2) mehr lesen...
(1) Die Änderung der §§ 5 Abs. 4 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 159/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.(2) Die Änderung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung des § 9a und die Einfügung des § 10a durch die Novelle LGB... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938), in de... mehr lesen...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich de... mehr lesen...
(1) Übertretung des § 1, § 5 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei erschwerenden Umständen sind diese Strafen nebeneinander z... mehr lesen...
(1) Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben nach § 8 obliegt:a)der Landesregierung für Sammlungen, die sich über das Gebiet von zwei oder mehreren politischen Bezirken oder auf das ganze Land erstrecken,b)der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Sammlung in zwei oder mehrere... mehr lesen...
(1) Die Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetze... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen in Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in Schulen sind verboten. mehr lesen...
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden. mehr lesen...
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:1.als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;2.als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;3.als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenna)ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist,b)der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungs... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:1.Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet oder von einem Gemeinderat bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges beschlossen worden ist;2.Sammlungen, die v... mehr lesen...
(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, diea)an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oderb)von Haus zu Hauserfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar. mehr lesen...
Gesetz vom 27. November 1963 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Steiermärkisches Sammlungsgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1964 (V. GPStLT EZ 290)Änderung LGBl. Nr. 159/1969 (VI. GPStLT EZ 767)LGBl. Nr. 18/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 488/1 AB EZ 488/3)LGBl. Nr. 78/2005 (XIV. GPStLT RV E... mehr lesen...
Zu § 15Eine P e l o i d – K o n t r o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:a)kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;b)physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-W... mehr lesen...
Zu § 15Eine P e l o i d – V o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:a)kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen;b)makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad;c)mikrosk... mehr lesen...
Zu § 15Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Lei... mehr lesen...
Zu § 15Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei... mehr lesen...
Zu § 15Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, el... mehr lesen...
Zu § 7 Abs.1Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:a)Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind. Hiebei sind zuerst die... mehr lesen...
Zu § 3 lit.bAls Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:a)einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oderb)eine gleichbleib... mehr lesen...
(1) Die Einfügung des § 27a durch die Novelle LGBl. Nr. 168/1969 ist am 16. Oktober 1969 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung des § 26 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013(3) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 2 Abs. 1... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig verlieren alle bisher in Kraft stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, insbesondere das Gesetz vom 4. Dezemb... mehr lesen...
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen nicht der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, de... mehr lesen...
Die im § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 und § 20 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969 mehr lesen...
Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entschei... mehr lesen...
(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuran... mehr lesen...
(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. nach § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenna)eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprüngli... mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit und die Finanzgebarung der Kurkommission unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.(2) Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die Sitzungsprotokolle und in die Korrespondenz der Kurkommission sowie in die von ihr geschlossenen Verträge, in die Geschäftsbücher, Rechn... mehr lesen...
Die Kurkommission kann sich für die Durchführung ihrer Aufgaben und Geschäfte eines Büros bedienen, das entweder vom Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, einem Mitglied der Kurkommission oder allenfalls von einem leitenden Bediensteten zu führen ist. Der jeweilige Leiter des Büros i... mehr lesen...
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung als Kurort hat die Landesregierung für jede Kurkommission durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, zu der die Kurkommission Vorschläge erstatten kann.(2) Die Kurordnung hat zu beinhalten:a)die Grenzen des Kurbezirkes (§ 18);b)die Dauer der Kurs... mehr lesen...
(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereichesa)die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kur... mehr lesen...
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre.(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sinda)der Bürgermeister der Sitzgemeinde des Kurfonds als Vorsitzender,b)Vertreter der ganz oder teilweise den Kurbezirk bildenden Gemeinden, und zwar für die Sitzgem... mehr lesen...
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Er wird durch den Vorsitzende... mehr lesen...
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen, wobei die betroffenen Gemeinden zu hören sind.(2) Der Kurbezirk eines Kurortes hat das gesamte Gebiet zu umfassen, in dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung e... mehr lesen...
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Inhaber erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung versendet oder vertrieben werden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Geset... mehr lesen...
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen sechs Monaten nach Erhalt der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren de... mehr lesen...
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle 5 Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkom... mehr lesen...
Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekann... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§ 11 Abs. 1), die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen. In den Fällen des § 11 Abs. 7 kann eine entsprechende Änderung der Anstaltsordnung aufgetragen werden.(2) Die Anstaltsordnung hat j... mehr lesen...
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. f gegeben sind.(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode d... mehr lesen...
(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, einer Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die na... mehr lesen...
(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:a)als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;b)als heilklimatischer Kurort, ... mehr lesen...
(1) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 und überdies an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer ortsfesten wissen... mehr lesen...
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere de... mehr lesen...
(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß §§ 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.(2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen V... mehr lesen...
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Er... mehr lesen...
(1) Für die Erklärung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 das Vorhandensein von echt gelöster und kolloidal gelöster organischer Substanz, die einem anerkannten Heilmoor entstammt, nachzuweisen.(2) Ein sonstiges natürliches Vorkomme... mehr lesen...
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:a)dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,b)dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwend... mehr lesen...
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:a)dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,b)dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in k... mehr lesen...
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntniss... mehr lesen...
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausü... mehr lesen...
Gesetz vom 4.Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz).Stammfassung: LGBl. Nr. 161/1962 (V. GPStLT EZ 181)Änderung LGBl. Nr. 168/1969 (VI. GPStLT EZ 753)LGBl. Nr. 15/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 456/1 AB EZ 456/2)LGBl. Nr. 87/2013 (XVI... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft. mehr lesen...
Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterung... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:a)Lageplan im Maßstab 1:50.000 oder die genauen Koordinaten der Fütterungsanlage sowie Übersichtsplan im Maßstab 1:500 mit skizzenhafter Darstellung der Anlage (einschließlich der Anordnung... mehr lesen...
(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind w... mehr lesen...
(1) An Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild sind geeignete Zähleinrichtungen zur Wildbestandserhebung zu errichten.(2) Zähleinrichtungen nach Abs. 1 sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Der jeweilige Standort ist so zu wählen, dass der gesamte Bereich der Fütterungsanlage gut einsehba... mehr lesen...
Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattun... mehr lesen...
Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:a)... mehr lesen...
(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. D... mehr lesen...
Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen. mehr lesen...
Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:a)Grassilage;b)Maissilage;c)Obsttrester. mehr lesen...
(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.(2) Ein Wechsel der vorgelegten Futtermitte... mehr lesen...
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Steinwild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 75 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4 Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs.... mehr lesen...
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs.... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Muffelwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 75 v.H. bis 85 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Lämmerabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhäl... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Rehwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 100 v.H. bis 130 v.H. anzunehmen.(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kitzabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältni... mehr lesen...
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzuneh... mehr lesen...
(1) Die Berechnung des Wildbestandes für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – hat auf der Grundlage eines in der Vergangenheit ermittelten Bestandes (Ausgangsbestand) unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete und einen wildartabhängigen Berechnungszeitra... mehr lesen...
(1) Dem Hegemeister obliegena)die Koordination der Zählungen einschließlich der Festlegung der Zeitdauer,b)die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung undc)die Eingabe des Zählergebnisses in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT).Im Rahmen d... mehr lesen...
(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wil... mehr lesen...
(1) Werden in einem Jagdgebiet oder einem Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist, Fütterungsanlagen für Rot-, Muffel- oder Rehwild rechtmäßig betrieben, so hat die Zählung des jeweiligen Wildbestandes an Füt... mehr lesen...
(1) Die Zählung des Wildbestandes hat sich auf ein Jagdgebiet, im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41) auf die jeweiligen Teile, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete zu er... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Wildbestandserhebung, Futtermittel sowie Fütterungsanlagen (Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)StF: LGBl. Nr. 121/2015 Änderung LGBl. Nr. 6... mehr lesen...