§ 26 Stmk. TSG 2014 Übergangsbestimmungen

Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2014 bis 31.12.9999

Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz.

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